Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1 Die Fotografin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch die Fotografin bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.3 Mit der Auftragserteilung erkennt die Kundin/der Kunde bzw. der/die Auftraggeber/-in die Anwendbarkeit der AGB an. Abweichende Vereinbarungen können nur schriftlich getroffen werden.
1.4 Angebote der Fotografin sind freibleibend und unverbindlich.
2. Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1 Alle Urheber-und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Fotografin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die Vertragspartner/in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Jedenfalls erwirbt der/die Vertragspartner/in nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des erteilten Auftrages entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der/die Vertragspartner/in ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut sichtbar unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen: (c) Aylin Izci. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung der Fotografin. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem der Fotografin bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung ist ein kostenloses Belegexemplar zuzusenden. Bei Veröffentlichung im Internet ist der Fotografin die Webadresse mitzuteilen.
3. Archivierung
3.1 Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine bearbeitete Auswahl und nicht sämtliche von der Fotografin hergestellte und unbearbeitete Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers/der Auftraggeberin bestimmt sind, ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem/der Auftraggeber/in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Die Fotografin wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von zehn Jahren archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner/in keinerlei Ansprüche zu.
4. Fotografischer Stil
Der angewandte fotografische Stil liegt im alleinigen künstlerischen Ermessen der Fotografin. Der/die Vertragspartner/in erklärt sich mit dem Stil der Fotografin einverstanden und akzeptiert, dass keinerlei Wunschaufnahmen garantiert werden können. Die Fotografin produziert Fotoaufnahmen, die sie für angemessen hält und die ihrem künstlerischen Stil entsprechen.
5. Nebenpflichten
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der/die Vertragspartner/in zu sorgen. Er/Sie hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
5.2 Sollte die Fotografin von dem/der Vertragspartner/in mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der/die Auftraggeber/in, dass er/sie hierzu berechtigt ist, und stellt die Fotografin von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.